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Lexikon
Jagdrecht·Mittlere Prüfungsrelevanz

Jagdgebiet

Fläche oder Region, in der die Jagd legal ausgeübt werden darf; umgangssprachlich für Jagdbezirk oder Revier.

Das Jagdgebiet ist der allgemeine Begriff für die Fläche, in der Jagd rechtmäßig ausgeübt werden darf. Er umfasst Jagdbezirke (Eigen- und Gemeinschaftsjagdbezirke), aber auch gemeinschaftlich bejagbare Gebiete, Staatsforstgebiete und Truppenübungsplätze. Im Unterschied zu 'Revier' ist 'Jagdgebiet' der übergeordnete Begriff.

Definition

Als Jagdgebiet bezeichnet man allgemein eine abgegrenzte Fläche, auf der das Jagdrecht ausgeübt werden darf. Im engeren Sinne entspricht es dem Jagdbezirk (§ 4 BJagdG). Im weiteren Sinne werden auch größere Gebiete (z.B. Jagdgebiete in staatlichem Forstbesitz, Truppenübungsplätze mit behördlich geregelter Jagd) als Jagdgebiete bezeichnet.

Abgrenzung und Regelungen

Jagdgebiete umfassen in der Regel alle bejagbaren Flächen (landwirtschaftliche Flächen, Forsten, Gewässer). Ausgenommen von der Bejagung sind: befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG: öffentliche Straßen, Gebäude, Hausgärten), Schutzgebiete mit Jagdverboten, gesperrte Gebiete. Der Revierinhaber muss die Grenzen seines Jagdgebietes kennen und einhalten.

Prüfungswissen

In der Jägerprüfung: Jagdgebiet als Oberbegriff für bejagbare Flächen. Merke: Befriedete Bezirke (Gebäude, Hausgärten) sind vom Jagdrecht ausgenommen. Jagd außerhalb des eigenen Jagdgebietes ohne Erlaubnis = Wilderei. Kenntnis der Reviergrenzen ist Pflicht.