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Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Jagdfolge

Recht und Pflicht zur Nachsuche auf angeschossenes Wild auch über Reviergrenzen hinweg.

Die Jagdfolge bezeichnet das Recht und die Pflicht, angeschossenes Wild auch über die Grenzen des eigenen Reviers hinweg zu verfolgen und zu erlegen. Sie ist in § 22a BJagdG geregelt und dient dem Tierschutz. Der Nachsuchende muss den Nachbarrevierinhaber unverzüglich benachrichtigen.

Definition

Die Jagdfolge (auch: Wildfolge) ist das gesetzlich verankerte Recht (und die Pflicht), verletztes Wild auch über die Grenzen des eigenen Jagdbezirks hinaus zu verfolgen und zu erlegen, sofern es die Reviergrenze überschritten hat. Rechtsgrundlage: § 22a BJagdG. Sie schützt das Wild vor unnötigem Leiden durch halbherzig ausgeführte Nachsuchen.

Rechtliche Regelungen

Voraussetzungen nach § 22a BJagdG: Das Wild muss eindeutig angeschossen und verwundet sein. Der Nachsuchende muss unverzüglich den Inhaber des benachbarten Reviers benachrichtigen, bevor er die Grenze übertritt, oder die Benachrichtigung sobald als möglich nachholen. Das Recht auf Jagdfolge entfällt, wenn der Nachbarrevierinhaber die Nachsuche selbst übernimmt. Das erlegte Stück verbleibt im Revier, in dem es erlegt wurde (Eigentumsübergang).

Prüfungswissen

Prüfungsrelevant: Jagdfolge = § 22a BJagdG, Recht und Pflicht zur Nachsuche über Reviergrenzen. Merke: Benachrichtigungspflicht des Nachbarrevierinhabers, bevor (oder so schnell wie möglich nach) dem Grenzübertritt. Das erlegte Tier gehört dem Revier, in dem es liegt. Jagdfolge dient dem Tierschutz.