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Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Wildfolge

Das Recht und die Pflicht, krankgeschossenes Wild auch über die eigene Reviergenze hinaus zu verfolgen.

Die Wildfolge regelt, was passiert, wenn angeschossenes Wild die Grenze des eigenen Jagdbezirks überschreitet. Grundsätzlich endet das Jagdausübungsrecht an der Reviergrenze – für die Wildfolge gibt es aber Sonderregelungen.

Definition

Wildfolge bezeichnet das Nachfolgen von krankgeschossenem Wild über die Grenze des eigenen Jagdbezirks hinaus. Gemäß § 22a BJagdG muss der Jäger den Nachbarrevierinhaber unverzüglich über den Grenzübertritt des kranken Wildes informieren. Das eigene Jagdausübungsrecht endet an der Reviergrenze.

Wildfolge-Vereinbarung

Benachbarte Revierinhaber können Wildfolge-Vereinbarungen (Wildfolge-Abkommen) schließen, die das Verfahren regeln: Wer sucht nach? Wie weit darf gefolgt werden? Wem gehört das erlegte/verendete Wild? Ohne Vereinbarung gilt: Nachbarn informieren, gemeinsam nachsuchen.