Jagdpraxis
Wildfolge
Wildfolge ist das Verfolgen von krankgeschossenem Wild, das in einen benachbarten Jagdbezirk gewechselt ist; sie ist nur nach Vereinbarung oder in gesetzlich eng begrenzten Ausnahmen erlaubt.
Was bedeutet „Wildfolge“?
Wer Wild krankschießt, muss es unverzüglich erlösen, damit es nicht länger als nötig leidet. Schwierig wird es, wenn das Stück über die Reviergrenze flüchtet, denn jenseits davon darf grundsätzlich nur der dortige Jagdausübungsberechtigte jagen. Die Wildfolge regelt diesen Konflikt zwischen Tierschutz und fremdem Jagdrecht. Bundesrechtlich ist sie in § 22a BJagdG verankert: Die Nachsuche im Nachbarbezirk ist zulässig, wenn mit dem Nachbarn eine schriftliche Wildfolgevereinbarung besteht. Die Details überlässt das Bundesgesetz den Ländern. In Nordrhein-Westfalen etwa sind benachbarte Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich verpflichtet, binnen sechs Monaten eine schriftliche Wildfolgevereinbarung zu schließen; bis dahin gelten gesetzliche Regeln.
Verhalten ohne Wildfolgevereinbarung
Fehlt eine Vereinbarung, hängt das Vorgehen davon ab, wo das Stück bleibt. Verschwindet es jenseits der Grenze, ohne sich in Sichtweite niederzutun, wird die Stelle des Überwechselns markiert und der benachbarte Revierinhaber sofort informiert. Verendet es dagegen sichtbar nahe der Grenze, darf der Schütze es nach dem Fragenbestand versorgen, also aufbrechen, muss es aber liegen lassen und den Nachbarn benachrichtigen. Liegt ein noch lebendes Stück in Sichtweite im Wundbett, wird ihm ein Fangschuss angetragen. Eine eigenständige Nachsuche drüben kommt nur in Betracht, wenn das Wild allein auf diesem Weg vor vermeidbaren Schmerzen bewahrt werden kann. Ist der Nachbar nicht erreichbar, dürfen in Baden-Württemberg anerkannte Nachsuchegespanne oder der Jagdausübungsbefugte mit brauchbarem Hund die Grenze überschreiten.
„Wildfolge“ in der Jägerprüfung
Die Prüfung arbeitet mit Fallbeispielen: Ein krankes Kalb, ein Rehbock oder ein Frischling wechselt hinüber, und der Prüfling muss entscheiden, was erlaubt ist. Entscheidend sind drei Fragen: Gibt es eine Vereinbarung, ist das Stück in Sichtweite, lebt es noch? Häufige Fehler sind das Fortschaffen des Stückes ins eigene Revier und das Vergessen, den Nachbarn zu verständigen. Auch nach dem Umgang mit der Schusswaffe während der Wildfolge wird gefragt; die Antworten richten sich je nach Landesrecht.
Häufige Fragen zu „Wildfolge“
Muss die Wildfolge schriftlich vereinbart werden?
Bundesrechtlich setzt die Nachsuche im Nachbarrevier eine schriftliche Vereinbarung voraus, die Einzelheiten regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen etwa ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich vorgeschrieben, während Mecklenburg-Vorpommern ihn freistellt und ohne Vereinbarung gesetzliche Mindestregeln anwendet.
Darf ich ein im Nachbarrevier verendetes Stück mitnehmen?
Nein. Ohne Vereinbarung darf das Stück nach dem Fragenbestand zwar versorgt werden, es verbleibt aber im Nachbarrevier. Der Nachbar ist umgehend zu benachrichtigen.
Was tun, wenn das kranke Stück außer Sicht hinüberwechselt?
Die Übertrittsstelle wird gekennzeichnet und der benachbarte Jagdpächter unverzüglich verständigt. Selbst drüben weiterzusuchen ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erlaubt.
„Wildfolge“ kommt in 18 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdpraxis und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- NachsucheDie Nachsuche ist die Suche nach krankgeschossenem Wild mit einem ausgebildeten Jagdhund, meist einem Schweißhund. Sie ist Pflicht des Jägers und soll das Leiden des Stückes schnell beenden.
- FangschussEin Fangschuss ist ein Schuss, mit dem krankgeschossenes Wild schnell getötet wird, um sein Leiden zu beenden; zusammen mit dem Fangstich gehört er zum Abfangen.
- WundbettDas Wundbett ist in der Jägersprache die Stelle, an der sich ein krankgeschossenes Stück Wild während der Flucht niedergetan hat, also sein Liegeplatz nach dem Treffer.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
- SchweißhundEin Schweißhund ist ein Jagdhund, der auf die Nachsuche nach krankgeschossenem Schalenwild spezialisiert ist; klassische Rassen sind der Hannoversche Schweißhund, der Bayerische Gebirgsschweißhund und die Alpenländische Dachsbracke.
- Sachliches VerbotSachliche Verbote sind die in § 19 BJagdG aufgezählten Jagdmethoden, Munitionsarten und Hilfsmittel, deren Einsatz bei der Jagd untersagt ist.
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