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Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Hygienevorschrift

Gesetzliche Regelungen zur hygienischen Gewinnung, Behandlung und Vermarktung von erlegtem Wild.

Hygienevorschriften im Jagdwesen regeln die ordnungsgemäße Behandlung von erlegtem Schalenwild und Federwild von der Erlegung bis zur Abgabe an den Verbraucher. Sie basieren auf EU-Hygieneverordnungen und nationalen Vorschriften. Jäger müssen die Grundsätze der Wildbrethygiene kennen und einhalten.

Definition

Hygienevorschriften für den Umgang mit Wildbret basieren auf der EU-Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs), der EU-Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (amtliche Überwachung) sowie nationalen Vorschriften (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, Tier-LMHV). Jäger, die Wildbret vermarkten, sind Lebensmittelunternehmer im Sinne dieser Regelungen.

Pflichten des Jägers

Jäger müssen: erlegtes Wild schnellstmöglich aufbrechen und auskühlen (Frischhalten), auf Anzeichen von Krankheiten und Parasiten (Hydatiden, Trichinen bei Schwarzwild) achten, Wildbret bei Abgabe an Verbraucher mit Erklärung über den Gesundheitszustand versehen (Eigenkontrolle), für die amtliche Fleischuntersuchung (Trichinenuntersuchung beim Schwarzwild) sorgen, Wildkammern hygienisch führen.

Prüfungswissen

Prüfungsrelevant: Trichinenuntersuchung ist bei Schwarzwild Pflicht vor der Abgabe. Wildbret muss schnell ausgeblutet und ausgekühlt werden. Krankes Wild = nur nach amtlicher Untersuchung verwertbar. Merke: Erlegtes Schwarzwild darf ohne amtliche Trichinenuntersuchung nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.