Grundeigentümer
Eigentümer einer Grundfläche; Inhaber des Jagdrechts, aber nicht immer Jagdausübungsberechtigter.
Der Grundeigentümer ist nach § 3 BJagdG Inhaber des Jagdrechts auf seinem Grundstück. Er kann es selbst nur ausüben, wenn er einen Jagdschein besitzt und sein Grundstück die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk erreicht. Im Gemeinschaftsjagdbezirk ist er automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft.
Definition
Der Grundeigentümer ist nach § 3 BJagdG Inhaber des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden. Das Jagdrecht ist nach deutschem Recht untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden; es kann nicht separat übertragen werden. Erreicht das Grundstück die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk (i.d.R. 75 ha), kann der Grundeigentümer selbst die Jagd ausüben oder das Recht verpachten.
Rechte und Pflichten
Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Wildschadenersatz durch den Jagdausübungsberechtigten. Er ist verpflichtet, die Bejagung seines Grundstücks zu dulden. Im Gemeinschaftsjagdbezirk ist er kraft Gesetzes Mitglied der Jagdgenossenschaft und hat Anspruch auf seinen Anteil am Jagdpachtzins, aber keine eigenständige Jagdausübung.
Prüfungswissen
In der Jägerprüfung: Grundeigentümer = Inhaber des Jagdrechts (§ 3 BJagdG). Merke: Jagdrecht folgt dem Grundeigentum. Eigenjagdbezirk = mind. 75 ha. Im Gemeinschaftsjagdbezirk: Jagdgenossenschaft als Interessenvertretung der Grundeigentümer. Pächter hat das Jagdausübungsrecht, nicht das Jagdrecht selbst.
Verwandte Begriffe