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Lexikon
Jagdrecht·Mittlere Prüfungsrelevanz

Grenzstein

Amtliches Markierungszeichen für Grundstücks- und Jagdbezirksgrenzen.

Der Grenzstein markiert die Grenzen von Grundstücken, Jagdbezirken und Schutzgebieten. Für Jäger ist die Kenntnis der Reviergrenze essenziell, um versehentliches Übertreten in fremde Bezirke zu vermeiden. Das unbefugte Entfernen oder Versetzen von Grenzsteinen ist nach § 274 StGB strafbar.

Definition

Grenzsteine sind im Boden verankerte amtliche Markierungen aus Stein, Beton oder Metall, die Grundstücksgrenzen kennzeichnen. Im Jagdrecht definieren sie die Grenzen von Jagdbezirken. Revierinhaber markieren Reviergrenzen zusätzlich mit Jagdgrenzzeichen (Schilder, Markierungen an Bäumen).

Rechtliche Bedeutung

Das Versetzen, Beschädigen oder Entfernen amtlicher Grenzsteine ist nach § 274 StGB strafbar. Für Jäger ist die exakte Kenntnis der Reviergrenzen Pflicht, da Jagd im fremden Revier ohne Erlaubnis als Wilderei (§ 292 StGB) strafbar ist. Zweifelsfreie Grenzmarkierungen schützen vor unbeabsichtigten Grenzverletzungen.

Prüfungswissen

In der Jägerprüfung: Grenzsteine als Teil der Revierkenntnis und des Jagdrechts. Merke: Jagd im fremden Revier = Wilderei (§ 292 StGB). Grenzkenntnisse sind für Ansitz, Pirsch und Drückjagd unverzichtbar. Der Jäger muss die Grenzen seines Reviers exakt kennen.