Gemeinschaftsjagd
Gemeinsame Bejagung eines Gemeinschaftsjagdbezirks durch mehrere Jagdausübungsberechtigte.
Bei der Gemeinschaftsjagd üben mehrere Personen das Jagdrecht gemeinsam in einem Revier aus. Sie ist typisch für Gemeinschaftsjagdbezirke, in denen mehrere Grundeigentümer kraft Gesetzes zu einer Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen sind. Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesjagdgesetz.
Definition
Die Gemeinschaftsjagd bezeichnet die gemeinschaftliche Ausübung des Jagdrechts durch mehrere Jagdausübungsberechtigte in einem Jagdbezirk. Im Gemeinschaftsjagdbezirk sind alle Grundeigentümer, deren Grundstücke die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk nicht erreichen, kraft Gesetzes Mitglied der Jagdgenossenschaft. Diese verpachtet das Jagdrecht als Einheit.
Rechtliche Grundlagen
Die Grundlage bildet § 8 BJagdG: Grundstücke, die nicht die Mindestfläche für einen Eigenjagdbezirk erreichen (in der Regel 75 ha, je nach Bundesland unterschiedlich), werden zum Gemeinschaftsjagdbezirk zusammengefasst. Die Jagdgenossenschaft verwaltet das gemeinschaftliche Jagdrecht und kann es verpachten. Pächter erhalten das Jagdausübungsrecht.
Prüfungswissen
Prüfungsrelevant: Unterschied zwischen Eigenjagdbezirk (mind. 75 ha zusammenhängende Fläche eines Eigentümers) und Gemeinschaftsjagdbezirk (zusammengeschlossene Grundstücke mehrerer Eigentümer). Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft ist Pflicht für alle Grundeigentümer im Gemeinschaftsjagdbezirk, unabhängig vom Jagdscheinbesitz.
Verwandte Begriffe