Waffen- & Munitionskunde
Verbotene Waffen und Munition
Mit verbotenen Waffen ist jeder Umgang untersagt — Erwerb, Besitz, Führen, alles (§ 2 Abs. 3 WaffG). Verstöße sind Straftaten. Welche Gegenstände verboten si…
Mit verbotenen Waffen ist jeder Umgang untersagt — Erwerb, Besitz, Führen, alles (§ 2 Abs. 3 WaffG). Verstöße sind Straftaten. Welche Gegenstände verboten sind, listet Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG abschließend auf. Die wichtigsten Gruppen musst du für die Prüfung kennen.
Verbotene Schusswaffen
- Vollautomatische Schusswaffen — sie schießen bei gedrücktem Abzug mehrere Schüsse
- Kriegswaffen und ihre Abkömmlinge
- Vorderschaftrepetierflinten (Pump-Guns), wenn statt des Hinterschafts ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Gesamtlänge unter 95 cm bzw. die Lauflänge unter 45 cm liegt
- Getarnte Waffen — z. B. Schießkugelschreiber, Stockgewehre oder Taschenlampenpistolen
- Schusswaffen, die über das jagd- und sportübliche Maß hinaus zusammenklappbar, verkürzbar oder schnell zerlegbar sind
Verbotene Zielhilfen und Magazine
- Zielscheinwerfer, Laser und Zielpunktprojektoren, die für Schusswaffen bestimmt sind
- Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsicht-Vorsatz- und -Aufsatzgeräte mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung
- Wechselmagazine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen bzw. mehr als 10 Patronen für Langwaffen (Zentralfeuer)
Wichtig für Jäger: Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsicht-Vorsatz- und -Aufsatzgeräten haben. Aber: Die jagdrechtlichen Verbote bleiben unberührt — ob das Gerät bei der Jagd verwendet werden darf, entscheidet § 19 BJagdG in Verbindung mit dem Landesjagdrecht.
Verbotene Hieb-, Stoß- und sonstige Waffen
- Stahlruten, Totschläger und Schlagringe
- Wurfsterne
- Präzisionsschleudern (mit Armstütze)
- Nun-Chakus
- Spring- und Fallmesser (Ausnahme: Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge bis 8,5 cm, nicht zweiseitig geschliffen)
- Faustmesser — Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis dürfen damit Umgang haben, soweit sie es für ihre Tätigkeit benötigen (§ 40 Abs. 3)
- Butterflymesser
- Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen und Distanz-Elektroimpulsgeräte
Verbotene Munition
- Munition mit Hartkern-Geschossen
- Leuchtspur-, Brand- und Sprengmunition
- Geschosse mit Betäubungsstoffen für Angriffs- oder Verteidigungszwecke
- Munition ausschließlich für Kriegswaffen
Ausnahmen und Pflichten
Das Bundeskriminalamt kann Ausnahmen von den Verboten zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG) — etwa für Sammler. Wer eine verbotene Waffe erbt oder findet, muss dies unverzüglich anzeigen (§ 40 Abs. 5).