Waffen- & Munitionskunde

Umgang mit Waffen und Munition

Der Begriff Umgang ist der Dreh- und Angelpunkt des Waffengesetzes: Jede einzelne Umgangsart kann eigene Erlaubnisse erfordern. § 1 Abs. 3 WaffG zählt sie au…

ca. 8 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Der Begriff Umgang ist der Dreh- und Angelpunkt des Waffengesetzes: Jede einzelne Umgangsart kann eigene Erlaubnisse erfordern. § 1 Abs. 3 WaffG zählt sie auf — und die Jägerprüfung fragt sie gern im Detail ab.

Die Umgangsarten

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer sie: • erwirbt — die tatsächliche Gewalt darüber erlangt • besitzt — die tatsächliche Gewalt darüber ausübt • überlässt — die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt • führt — die tatsächliche Gewalt außerhalb des geschützten Bereichs ausübt • verbringt oder mitnimmt — über Grenzen transportiert • damit schießt • herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt

Führen — der wichtigste Begriff

Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Anlage 1 zum WaffG). Das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen erfordert grundsätzlich einen Waffenschein — Jäger sind bei der befugten Jagdausübung davon befreit (§ 13 Abs. 6 WaffG).

Transport statt Führen

Erlaubnisfrei ist der Transport, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit ist und zu einem Zweck transportiert wird, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist (§ 12 Abs. 3 WaffG) — etwa von der Wohnung ins Revier oder zur Schießstätte. Praktisch heißt das: Waffe entladen und im verschlossenen Behältnis (z. B. Futteral mit Schloss) transportieren, Munition getrennt davon.

Schießen

Geschossen werden darf grundsätzlich nur auf behördlich zugelassenen Schießstätten. Ausnahme: Im eigenen befriedeten Besitztum darf mit Waffen geschossen werden, deren Geschossenergie 7,5 Joule nicht übersteigt (z. B. viele Druckluftwaffen), wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können (§ 12 Abs. 4 WaffG). Für Jäger gilt zusätzlich: Das Ein- und Anschießen der Jagdwaffe im eigenen Revier sowie das jagdliche Schießen sind von der Jagdausübung gedeckt (§ 13 Abs. 6 WaffG).

Überlassen und Leihe

Waffen dürfen nur Berechtigten überlassen werden. Erlaubnisfrei ist der vorübergehende Erwerb von einem Berechtigten für höchstens einen Monat zu einem Zweck, der vom eigenen Bedürfnis umfasst ist (§ 12 Abs. 1 WaffG) — die klassische Leihwaffe unter Jägern.

Messer im Waffenrecht (§ 42a WaffG)

Das Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm ist grundsätzlich verboten. Die wichtigste Ausnahme: ein berechtigtes Interesse — und dazu zählt ausdrücklich die Ausübung der Jagd. Das Jagdmesser am Gürtel ist im Revier also zulässig; in der Fußgängerzone wäre es verboten.

Erbschaft und Fund

Wer eine erlaubnispflichtige Waffe erbt oder findet, muss dies der Behörde unverzüglich anzeigen. Erben erhalten die Waffen in der Regel mit einem Blockiersystem oder müssen ein eigenes Bedürfnis nachweisen — Details regelt § 20 WaffG.

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