Waffen- & Munitionskunde

Erlaubnisse: WBK, Waffenschein und Jägerprivileg

Das Waffengesetz kennt für jede Umgangsart eine eigene Erlaubnis. Für Jäger ist § 13 WaffG der wichtigste Paragraph des ganzen Gesetzes: das Jägerprivileg. H…

ca. 9 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Das Waffengesetz kennt für jede Umgangsart eine eigene Erlaubnis. Für Jäger ist § 13 WaffG der wichtigste Paragraph des ganzen Gesetzes: das Jägerprivileg. Hier entscheidet sich, was du mit dem Jagdschein erwerben, besitzen und führen darfst.

Die Erlaubnisarten (§ 10 WaffG)

[Vergleichstabelle: Waffenrechtliche Erlaubnisse Erlaubnis~Gestattet~Befristung Waffenbesitzkarte (WBK)~Erwerb und Besitz~Erwerb 1 Jahr — Besitz unbefristet Munitionserwerbsschein~Erwerb von Munition~Erwerb 6 Jahre — Besitz unbefristet Waffenschein~Führen schussbereiter Waffen~höchstens 3 Jahre (2x verlängerbar) Kleiner Waffenschein~Führen von Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen~unbefristet

Die Waffenbesitzkarte ist das zentrale Dokument: In sie werden die Waffen mit Hersteller, Modell, Kaliber und Seriennummer eingetragen. Alle Erlaubnisse werden im Nationalen Waffenregister (NWR) erfasst.

Das Jägerprivileg (§ 13 WaffG)

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins genießen weitreichende Erleichterungen:

1. Langwaffen: Jäger dürfen Langwaffen (Einzellader-, Repetier- und bestimmte halbautomatische Jagd-Langwaffen) ohne Voreintrag erwerben. Die Pflicht danach: binnen zwei Wochen nach dem Erwerb die Eintragung in die Waffenbesitzkarte beantragen (§ 13 Abs. 3).

2. Kurzwaffen: Für bis zu zwei Kurzwaffen entfällt die Einzel-Bedürfnisprüfung (§ 13 Abs. 2). Anders als bei Langwaffen ist hier aber ein Voreintrag in die WBK VOR dem Erwerb erforderlich.

3. Munition: Munition für Langwaffen dürfen Jahresjagdscheininhaber ohne gesonderte Erlaubnis erwerben und besitzen (§ 13 Abs. 5). Der Jagdschein ersetzt insoweit den Munitionserwerbsschein.

4. Führen und Schießen: Zur befugten Jagdausübung — einschließlich Ein- und Anschießen im Revier, Jagdhundeausbildung im Revier, Jagdschutz und Forstschutz — dürfen Jäger Jagdwaffen ohne Waffenschein führen und ohne Schießerlaubnis schießen (§ 13 Abs. 6). Auch das nicht schussbereite Führen im Zusammenhang damit (z. B. der Weg vom Auto zum Ansitz) ist erlaubnisfrei.

Jugendjagdschein und Jungjäger

Inhaber eines Jugendjagdscheins (16 bis 17 Jahre) erhalten keine WBK. Sie dürfen Jagdwaffen nur für die Dauer der Jagdausübung oder des jagdlichen Schießtrainings erwerben, besitzen und führen (§ 13 Abs. 7) — danach gehört die Waffe zurück zum Berechtigten. In der Jägerausbildung dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr unter Aufsicht mit nicht schussbereiten Jagdwaffen umgehen, wenn Sorgeberechtigte und Ausbildungsleiter dies bescheinigen (§ 13 Abs. 8).

Schalldämpfer

Für Schalldämpfer gilt das Jägerprivileg entsprechend: Jahresjagdscheininhaber erwerben sie wie Langwaffen. Verwendet werden dürfen sie nur mit jagdlich zugelassenen Langwaffen für Zentralfeuermunition — im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens (§ 13 Abs. 9).

Erlaubnisfreie Waffen

Keine Erlaubnis braucht man u. a. für Druckluft- und Federdruckwaffen mit einer Geschossenergie bis 7,5 Joule (F-im-Fünfeck-Zeichen) und für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen — wobei für deren Führen der Kleine Waffenschein nötig ist. Erwerb und Besitz bleiben ab 18 frei.

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