Waffen- & Munitionskunde

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Kaum ein Thema wird so streng kontrolliert wie die Aufbewahrung: Wer Waffen oder Munition besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhin…

ca. 8 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Kaum ein Thema wird so streng kontrolliert wie die Aufbewahrung: Wer Waffen oder Munition besitzt, muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass sie abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 WaffG). Die technischen Anforderungen stehen in § 13 AWaffV.

Die Sicherheitsstufen (§ 13 AWaffV)

Maßgeblich ist die Norm DIN/EN 1143-1 mit zertifizierten Widerstandsgraden:

[Vergleichstabelle: Aufbewahrung nach § 13 AWaffV Behältnis~Zulässiger Inhalt Verschlossenes Behältnis~erlaubnisfreie Waffen und Munition Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss~erlaubnispflichtige Munition Widerstandsgrad 0 unter 200 kg~unbegrenzt Langwaffen + bis zu 5 Kurzwaffen + Munition Widerstandsgrad 0 ab 200 kg~unbegrenzt Langwaffen + bis zu 10 Kurzwaffen + Munition Widerstandsgrad I~unbegrenzt Lang- und Kurzwaffen + Munition

Die Munition darf in den Behältnissen ab Widerstandsgrad 0 zusammen mit den Waffen gelagert werden. Die Waffen sind ungeladen aufzubewahren.

Sonderfall: nicht dauernd bewohnte Gebäude

In Gebäuden, die nicht dauernd bewohnt sind (z. B. Jagdhütte), dürfen höchstens drei Langwaffen aufbewahrt werden — und nur in einem Behältnis mit mindestens Widerstandsgrad I (§ 13 Abs. 4 AWaffV).

Bestandsschutz für Alt-Tresore

Sicherheitsbehältnisse, die bereits vor dem 6. Juli 2017 rechtmäßig genutzt wurden (nach altem Recht etwa Behältnisse der Sicherheitsstufen A und B), dürfen vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden (§ 36 Abs. 4 WaffG). Der Bestandsschutz gilt auch für die gemeinsame Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft und kann im Erbfall fortbestehen. Bei Neuanschaffung gilt ausschließlich die neue Norm.

Gemeinschaftliche Aufbewahrung

Mehrere Berechtigte, die in häuslicher Gemeinschaft leben (z. B. jagende Eheleute), dürfen ihre Waffen in einem gemeinsamen Behältnis aufbewahren (§ 13 Abs. 8 AWaffV).

Aufbewahrung unterwegs

Bei vorübergehender Aufbewahrung außerhalb der Wohnung — etwa auf der Jagdreise oder im Hotel — müssen die Waffen unter angemessener Aufsicht stehen oder sonst gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff gesichert werden (§ 13 Abs. 9 AWaffV). Im Fahrzeug gilt: Waffe nicht sichtbar, gegen Wegnahme gesichert, Fahrzeug nur kurzfristig unbeaufsichtigt — das Auto ist kein Dauer-Aufbewahrungsort.

Nachweis und Kontrolle

Der Besitzer muss der Behörde die sichere Aufbewahrung nachweisen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Die Waffenbehörden dürfen die Aufbewahrung auch verdachtsunabhängig vor Ort kontrollieren; wer die Kontrolle ohne Grund verweigert, riskiert den Widerruf seiner Erlaubnisse als unzuverlässig.

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