Waffen- & Munitionskunde

Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4)

Die Sicherheitsvorschriften für die Jagd gehen auf die frühere „Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4)" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu…

ca. 7 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Die Sicherheitsvorschriften für die Jagd gehen auf die frühere „Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4)" der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zurück. Sie wurden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) übernommen und werden heute über die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG sowie einschlägige DGUV-Regeln fortgeführt (siehe SVLFG-Veröffentlichungen „Sicherheit bei der Jagd"). Inhalte und Systematik sind weitgehend unverändert prüfungsrelevant.

§ 2 – Waffen und Munition

  • Nur waffenrechtlich zugelassene und jagdrechtlich erlaubte Waffen verwenden
  • Waffen müssen funktionssicher sein (sicherer Verschluss, dichtes Patronenlager, kein Laufschaden)
  • Nur zum jeweiligen Kaliber passende, einwandfreie Munition verwenden
  • Feucht gewordene Munition nicht verwenden – auch nicht nach dem Trocknen!
  • Schrotpatronen und Kugelpatronen klar unterscheidbar aufbewahren

§ 3 – Jagdausübung

  • Waffen dürfen nur bei der Jagdausübung geladen sein
  • Mündung immer in sichere Richtung
  • Nach dem Laden: Waffe sofort sichern
  • Im Fahrzeug und beim Besteigen/Verlassen von Hochsitzen: Waffe entladen
  • Schuss nur abgeben, wenn niemand gefährdet ist
  • Kugelfang muss gewährleistet sein
  • Abpraller beachten: Steine, gefrorener Boden, Wasser, Äste, Wildkörper

§ 4 – Gesellschaftsjagd

  • Jagdleiter ernennen – dessen Anweisungen folgen
  • Sicherheitsbelehrung VOR der Jagd
  • Schützen erhalten zugewiesene Stände mit festgelegten Schussbereichen
  • Nachbarschützen müssen sich kennen (Sichtkontakt)
  • Laden erst am Stand, entladen nach Treibende
  • Nicht in Treiber- oder Schützenlinie schwenken
  • Büchsen-/Kugelschüsse in den Trieb nur, wenn eine Gefährdung von Treibern, Hunden und Nachbarschützen sicher ausgeschlossen ist; sonst unterlassen
  • Signalkleidung tragen – Jäger müssen sich deutlich abheben
  • Bei schlechter Sicht: Jagdleiter bricht ab (Nebel, Dämmerung, Schneetreiben)
  • 30° Sicherheitswinkel zu Nachbarschützen

§ 5 – Nachsuche

  • Nachsuchenführer leitet und hat das Sagen
  • Schutzausrüstung tragen (Schutzbrille, Handschuhe)
  • Lauf vor Fremdkörpern schützen; vor dem Schuss muss sicher sein, dass kein gefährlicher Laufverschluss oder Fremdkörper vorliegt
  • Kinder und Jugendliche nicht zur Nachsuche mitnehmen
  • Erste-Hilfe-Material bereithalten

§ 6 – Übungsschießen

  • Nur auf behördlich genehmigten Schießständen
  • Gehörschutz tragen ist Pflicht

§ 7 – Hochsitze

  • Fachgerecht errichtet mit Absturzsicherung
  • Jährliche Standsicherheitsprüfung
  • Nicht mehr benötigte Einrichtungen abbauen
  • Leitern: Sprossen nur an Schrägleitern (nicht an senkrechten)

SVLFG-Prüfungskern

Die SVLFG formuliert den Kern sehr klar: Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein. Vor dem Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Einsteigen ins Fahrzeug und während der Fahrt ist die Waffe zu entladen. Bei Gesellschaftsjagden sind Sicherheitsbelehrung, feste Stände, erkennbare Kleidung, klare Schussbereiche und die Anweisungen der Jagdleitung entscheidend. Ein Schuss darf erst fallen, wenn niemand gefährdet wird und Kugelfang sicher vorhanden ist.

Typische Prüfungsfragen

  • Was regelt die VSG 4.4?
  • Was ist vor einer Gesellschaftsjagd bezüglich der Sicherheit zu beachten?
  • Wann müssen Waffen auf der Gesellschaftsjagd entladen sein?
  • Was ist beim Besteigen eines Hochsitzes zu beachten?
  • Welche Sicherheitsmaßnahmen sind bei einer Nachsuche wichtig?

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