Land- & Waldbau / Wildschäden
Rechtliches zu Wildschäden
Die rechtlichen Regelungen zu Wildschäden sind in den §§ 26–34 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verankert. Sie regeln die Pflichten zur Wildschadensverhütung,…
Die rechtlichen Regelungen zu Wildschäden sind in den §§ 26–34 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verankert. Sie regeln die Pflichten zur Wildschadensverhütung, die Ersatzpflicht bei eingetretenen Schäden und das Verfahren zur Schadensmeldung und -regulierung. Für den Jäger ist die Kenntnis dieser Vorschriften unerlässlich, da sie unmittelbare Auswirkungen auf seine Pflichten als Jagdpächter haben. Die Wildschadensregelungen gehören zum Pflichtprogramm der Jägerprüfung und werden sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung regelmäßig abgefragt.
Wildschadensverhütung – §§ 26–28 BJagdG
§ 26 BJagdG – Fernhalten des Wildes • Der Grundeigentümer muss das Fernhalten des Wildes von seinen Grundstücken dulden • Der Jagdausübungsberechtigte darf geeignete Maßnahmen ergreifen, um Wild von gefährdeten Flächen fernzuhalten • Dies umfasst z. B. das Aufstellen von Scheuchen, Vergrämungsmitteln, aber NICHT eigenmächtiges Betreten von Kulturen ohne Zustimmung
§ 27 BJagdG – Verhinderung übermäßigen Wildschadens • Die zuständige Behörde kann besondere Maßnahmen anordnen, wenn übermäßige Wildschäden drohen • Dies kann erhöhte Abschüsse, Sonderabschüsse oder sogar behördliche Jagden umfassen • Ziel ist die Regulierung überhöhter Wildbestände zur Schadensminimierung
§ 28 BJagdG – Beschränkungen der Hege (Hegebeschränkungen) • Verbot des Aussetzens von Schwarzwild! Schwarzwild darf NICHT ausgesetzt oder ausgewildert werden! • Verbot des Aussetzens von Wildkaninchen! Auch Wildkaninchen dürfen NICHT ausgesetzt werden! • Diese Verbote bestehen wegen der besonders hohen Schadensneigung dieser Wildarten • Weitere Hegebeschränkungen können durch die Landesjagdgesetze geregelt werden
[Vergleichstabelle: Wildschadensverhütung §§ 26–28 Paragraph Paragraph Inhalt Kernaussage Adressat § 26 Fernhalten des Wildes Grundeigentümer muss dulden, Jäger darf handeln Grundeigentümer/Jäger § 27 Verhinderung übermäßiger Schäden Behörde kann besondere Maßnahmen anordnen Behörde § 28 Hegebeschränkungen Aussetzverbot für Schwarzwild und Wildkaninchen Jagdausübungsberechtigter
Wildschadensersatz – §§ 29–32 BJagdG
§ 29 BJagdG – Ersatzpflicht • Ersatzpflichtig sind NUR Wildschäden durch: 1. Schalenwild (alle Cerviden und Suiden) 2. Wildkaninchen 3. Fasan • NICHT ersatzpflichtig sind Schäden durch: Feldhasen, Krähen, Tauben, Dachse, Füchse und alle anderen Wildarten!
§ 30 BJagdG – Umfang der Ersatzpflicht • Ersatz wird nur für Schäden an ungeernteten Feldfrüchten (noch auf dem Feld stehende Kulturen) und an Wald geleistet • NICHT ersatzpflichtig: – Bereits geerntete und gelagerte Feldfrüchte (z. B. Getreidemieten, Kartoffellager) – Sonderkulturen (z. B. Weinberge, Obst- und Gemüseanlagen, Hopfen, Baumschulen, Gartenbau): Nach § 32 Abs. 2 BJagdG besteht ein Anspruch auf Wildschadensersatz nur dann, wenn die Sonderkultur durch die üblichen und unter den gegebenen Umständen zumutbaren Schutzvorrichtungen vor Wildschäden gesichert war. Fehlen angemessene Schutzvorrichtungen, entfällt die Ersatzpflicht ganz oder teilweise – der Bewirtschafter trägt dann das Risiko selbst. – Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen oder sonstigen Sachen
Wer zahlt den Wildschaden?
Die Haftung richtet sich nach der Revierverfassung
- In Gemeinschaftsjagdrevieren: Die Jagdgenossenschaft haftet gegenüber dem geschädigten Landwirt. Die Jagdgenossenschaft kann die Kosten auf den Jagdpächter umlegen, wenn der Pachtvertrag dies vorsieht (Regelfall!).
- Der Jagdpächter wird durch den Pachtvertrag meist zur Übernahme der Wildschäden verpflichtet
- In Eigenjagdrevieren: Der Eigentümer/Jagdausübungsberechtigte haftet selbst
- Gehegeeigentümer: Haftet für alles Wild, das aus dem Gehege ausbricht und Schäden verursacht – verschuldensunabhängig! (Gefährdungshaftung)
[Vergleichstabelle: Haftung für Wildschäden Situation Situation Wer haftet? Grundlage Besonderheit Gemeinschaftsjagdrevier Jagdgenossenschaft (→ Pächter) § 29 BJagdG + Pachtvertrag Umlage auf Pächter üblich Eigenjagdrevier Eigentümer § 29 BJagdG Selbsthaftung Gehege Gehegeeigentümer § 32 BJagdG verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung) Sonderkulturen Bewirtschafter selbst § 30 BJagdG Eigenverantwortung
Jagdschäden – § 33 BJagdG
Jagdschäden sind Schäden, die durch die Ausübung der Jagd an Grundstücken, Feldfrüchten oder sonstigen Sachen entstehen. Wichtig:
- Ersatzpflichtig sind NUR Schäden durch MISSBRÄUCHLICHE Jagdausübung!
- Ordnungsgemäße Jagdausübung begründet KEINEN Schadenersatzanspruch!
Beispiele für missbräuchliche Jagdausübung: • Überfahren von Feldfrüchten mit dem Jagdfahrzeug ohne Notwendigkeit • Anlegen von Schneisen oder Wegen durch Felder ohne Genehmigung des Landwirts • Beschädigung von Zäunen, Drainagen oder landwirtschaftlichen Einrichtungen bei Drückjagden • Aufstellen von Hochsitzen auf bestellten Äckern ohne Zustimmung • Schussverletzungen an Nutztieren bei unsachgemäßem Schusswaffengebrauch
Beispiele für KEINE Jagdschäden (ordnungsgemäß): • Betreten von Feldern bei der Nachsuche auf krankes Wild (Pflicht!) • Normaler Flurschaden beim Aufstellen von Ansitzeinrichtungen mit Genehmigung • Unvermeidbarer Flurschaden bei ordnungsgemäßer Drückjagd
Schadensmeldung – § 34 BJagdG
Die korrekte Schadensmeldung ist entscheidend, da Fristversäumnis zum vollständigen Verlust des Ersatzanspruchs führt!
Meldung bei der Gemeinde • Wildschäden sind bei der GEMEINDE zu melden (nicht beim Jagdpächter, nicht bei der Jagdbehörde!) • Die Gemeinde leitet das Wildschadensverfahren ein
Meldefristen • Landwirtschaftliche Schäden: Innerhalb von EINER WOCHE nach Bekanntwerden des Schadens! • Forstwirtschaftliche Schäden: HALBJÄHRLICH – bis zum 1. Mai für Schäden des Winterhalbjahres und bis zum 1. Oktober für Schäden des Sommerhalbjahres
Schätzkommission • Kommt keine Einigung zustande, wird eine Schätzkommission (Wildschadensschätzer) eingesetzt • Die Schätzkommission wird von der Gemeinde berufen • Sie besteht in der Regel aus sachkundigen Landwirten und/oder Sachverständigen • Die Schätzung hat den Charakter eines Schiedsspruchs • Gegen die Schätzung kann innerhalb einer bestimmten Frist Klage beim Amtsgericht erhoben werden
[Vergleichstabelle: Fristen der Schadensmeldung Schadensbereich Schadensbereich Meldefrist Adressat Konsequenz bei Versäumnis Landwirtschaft 1 Woche nach Bekanntwerden Gemeinde vollständiger Anspruchsverlust (Ausschlussfrist!) Forstwirtschaft halbjährlich (1.5. und 1.10.) Gemeinde vollständiger Anspruchsverlust (Ausschlussfrist!)
Typische Prüfungsfragen
1. Welche Paragraphen des BJagdG regeln Wildschäden? → §§ 26–34 BJagdG.
2. Welches Wild darf nach § 28 BJagdG nicht ausgesetzt werden? → Schwarzwild und Wildkaninchen.
3. Für welche drei Wildarten besteht Wildschadensersatzpflicht? → Schalenwild, Wildkaninchen, Fasan.
4. Innerhalb welcher Frist müssen landwirtschaftliche Wildschäden gemeldet werden? → Innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden.
5. Wo müssen Wildschäden gemeldet werden? → Bei der Gemeinde!
6. Werden Schäden an bereits geernteten Feldfrüchten ersetzt? → Nein! Nur Schäden an ungeernteten (noch auf dem Feld stehenden) Kulturen.
7. Was sind Ausschlussfristen? → Fristen, nach deren Ablauf der Anspruch vollständig und unwiderruflich erlischt – auch wenn der Schaden tatsächlich besteht.
8. Wer haftet für Wild, das aus einem Gehege ausbricht? → Der Gehegeeigentümer – verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung).
Häufige Fehler und Stolperfallen
- Schaden beim Jagdpächter statt bei der Gemeinde melden: Meldung muss bei der GEMEINDE erfolgen!
- Feldhase als ersatzpflichtig bezeichnen: Nur Wildkaninchen ist ersatzpflichtig, nicht der Feldhase
- Fristen verwechseln: Landwirtschaft = 1 Woche, Forst = halbjährlich (1.5. und 1.10.)
- Ausschlussfrist unterschätzen: Fristversäumnis = vollständiger Anspruchsverlust, keine Ausnahmen!
- Jagdschäden bei ordnungsgemäßer Jagd annehmen: Nur MISSBRÄUCHLICHE Jagdausübung begründet Ersatzansprüche
- Sonderkulturen vergessen: Obst, Gemüse, Hopfen, Tabak, Wein – hier haftet der Bewirtschafter selbst
- Geerntete Feldfrüchte als ersatzfähig betrachten: Nur ungeerntete Früchte auf dem Feld sind geschützt
Merkhilfen
- Paragraphen: „26 bis 34 – neun Paragraphen für die Wildschadensordnung"
- Gliederung: „Verhütung (26–28), Ersatz (29–32), Jagdschaden und Meldung (33–34)"
- Aussetzverbot: „Schwein und Kaninchen setzt man nicht!"
- Ersatzpflichtige Arten: „SKF – Schalenwild, Kaninchen, Fasan"
- Fristen: „1 Woche Feld, halbes Jahr Wald – sonst ist der Anspruch kalt"
- Meldeadresse: „Gemeinde, nicht Pächter – das ist der Wildschadensrechter"
- Ausschluss: „Frist verpennt – Anspruch verbrennt!"