Allgemeiner Schutz
Grundschutz wild lebender Tiere und Pflanzen nach § 39 BNatSchG.
Der Allgemeine Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes schützt wild lebende Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten. Für die Prüfung wichtig ist die Abgrenzung zu Jagdschutz und besonderem Artenschutz.
Begriff
Der Allgemeine Schutz ist der Grundschutz des § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Er gilt für wild lebende Tiere, Pflanzen und ihre Lebensstätten. Geschützt wird damit nicht nur das einzelne Tier, sondern auch sein Lebensraum.
Rechtliche Bedeutung
Nach § 39 BNatSchG ist es insbesondere verboten, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu verletzen oder zu töten. Ebenso dürfen Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden. Jagd- und fischereirechtliche Spezialregelungen bleiben dabei vorbehalten.
Abgrenzung
Allgemeiner Schutz ist nicht dasselbe wie Jagdschutz. Jagdschutz schützt das Wild im jagdrechtlichen Sinn und die Ordnung im Revier. Der allgemeine Schutz ist naturschutzrechtlich weiter und betrifft auch nicht jagdbare Arten.
Prüfungswissen
In Prüfungen wird oft nach dem Unterschied zwischen allgemeinem Schutz, besonderem Artenschutz und Jagdschutz gefragt. Gute Antworten nennen § 39 BNatSchG und das Merkmal ohne vernünftigen Grund. Wer alles mit Jagdschutz gleichsetzt, liegt falsch.
Häufige Verwechslung
Allgemeiner Schutz nach Naturschutzrecht ist nicht mit dem jagdrechtlichen Jagdschutz gleichzusetzen.
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