Totschlag (Wilderei)
Im jagdrechtlichen Sinne bezeichnet Totschlag das widerrechtliche Töten von Wild ohne Jagdrecht oder außerhalb der Jagdzeit.
Totschlag im jagdrechtlichen Sinne ist die illegale Tötung von Wild und wird als Wilderei im Sinne des § 292 StGB geahndet. Diese Straftat liegt vor, wenn jemand ohne Jagdrecht oder Jagderlaubnis Wild nachstellt, fängt oder erlegt.
Definition
Im Jagdrecht bezeichnet Totschlag das widerrechtliche Töten von Wild durch Personen ohne Jagdrecht oder gültige Jagderlaubnis. Es handelt sich um Jagdwilderei gemäß § 292 StGB. Dazu zählt auch das Töten von Wild außerhalb der festgesetzten Jagdzeiten.
Rechtliche Konsequenzen
Wilderei gemäß § 292 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre. Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen Verlust des Jagdscheins und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
Prüfungsrelevanz
Wilderei ist ein wichtiger Bestandteil des Jagdrechts in der Jägerprüfung. Kandidaten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für Wilderei (§ 292 StGB) kennen und von ordnungswidrigen Verstößen gegen das Jagdgesetz abgrenzen können.
Verwandte Begriffe