Sicherheitszone
Gesetzlich definierter befriedeter Bezirk ohne Jagdrecht; Ortschaften und ihre unmittelbare Umgebung.
Als Sicherheitszone bezeichnet man im Jagdrecht den befriedeten Bezirk nach § 6 BJagdG: Flächen rund um Wohngebäude, Gehöfte und Ortschaften, in denen kein Jagdrecht besteht und jagdliche Handlungen verboten sind. Wild, das sich in diese Zonen zurückzieht, genießt dort Schutz vor jagdlichen Eingriffen.
Befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG
§ 6 BJagdG definiert befriedete Bezirke als Flächen, die dem Jagdrecht nicht unterliegen. Dazu zählen: Gebäude, die zum menschlichen Aufenthalt dienen, sowie der unmittelbar umfriedete Bereich (Garten, Hof); Gebäude und Einfriedungen für die Haltung von Haustieren; Kleingärten. In befriedeten Bezirken gibt es kein Jagdrecht, kein Jagdausübungsrecht; das Aufstellen von Fallen ist untersagt. Landesjagdgesetze können den Begriff und den Abstand präzisieren.
Praktische Bedeutung
Wild, das in befriedete Bezirke (Gärten, Friedhöfe, Siedlungsränder) einwechselt, ist für den Jäger nicht bejagbar. Besonders Rehwild und Schwarzwild nutzen die Sicherheitszone als Fluchtrefugium. In solchen Fällen kann die Jagdbehörde eine Ausnahmegenehmigung für eine eng begrenzte Bejagung erteilen, wenn erhebliche Schäden entstehen. Der Jäger darf keinesfalls selbst in befriedeten Bezirken jagen, ohne behördliche Erlaubnis.
Prüfungswissen
Befriedete Bezirke und Sicherheitszonen sind prüfungsrelevant. Merke: § 6 BJagdG – kein Jagdrecht in befriedeten Bezirken. Wohngebäude, Höfe, umfriedete Gärten = befriedet. Wild dort = sicher vor Jagdeingriff. Ausnahmen nur mit Behördengenehmigung. Wichtige Abgrenzung: Befriedeter Bezirk (jagdrechtlich jagdfrei) ≠ Schonzeit (zeitlich begrenzte Jagdruhe für eine Art) ≠ Schutzgebiet (flächenbezogenes Naturschutzrecht).
Verwandte Begriffe