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Lexikon
Wildbiologie·Niedrige Prüfungsrelevanz

Schmuckfeder

Dekorative Feder als Jagdtrophäe oder Hutschmuck; Entnahme unterliegt artenschutzrechtlichen Einschränkungen.

Als Schmuckfeder bezeichnet man besonders auffällige oder dekorative Federn von Hühnervögeln, Reihern und anderen Vögeln, die als Schmuck am Hut oder zur Trophäengestaltung verwendet werden. Bekanntestes Beispiel ist die Spielhahn-Lyrfeder am Tirolerhut oder Birkhahn-Federn im Gamsbart. Ihr Besitz und ihre Entnahme unterliegen je nach Vogel-Art strengen artenschutzrechtlichen Regelungen.

Arten und Herkunft

Typische Schmuckfedern in der Jagdtradition: Birkhahn (Lyrfedern, Spielfedern vom Schwanz), Auerhahn (Bartfedern, Flügelfedern), Fasan (Schwanzfedern), Graureiher (Schmuckfedern am Kopf – Reiherfedern als historischer Hutschmuck). Die Gamsbart ist streng genommen kein Feder-, sondern ein Haarschmuck (Rückenhaare der Gams), aber kulturell in derselben Kategorie. Federn von Zugvögeln (Waldschnepfe) werden ebenfalls verwendet.

Artenschutzrechtliche Einschränkungen

Federn von streng geschützten Arten (Auerhahn, Birkhahn: § 44 BNatSchG, EU-Vogelschutzrichtlinie) dürfen grundsätzlich nicht entnommen oder gehandelt werden. Ausnahmen gelten für Federn, die bei rechtmäßig erlegtem Wild anfallen – aber Auerhahn und Birkhahn sind in Deutschland nicht jagdbar, daher auch keine Federn erlaubt. Fasanfedern und Federn jagdbarer Arten aus legalem Abschuss sind unproblematisch. Aufgefundene Federn (z.B. Mauserfedern) dürfen nur mit Nachweis der legalen Herkunft besessen werden.

Prüfungswissen

Schmuckfedern können im Kontext des Artenschutzes abgefragt werden. Merke: Auerhahn und Birkhahn sind in Deutschland nicht jagdbar und streng geschützt – ihre Federn dürfen nicht entnommen werden. Fasanfedern, Waldschnepfenfedern (aus legalem Abschuss) und Hahnenfasanfedern sind unproblematisch. Das Verbot des Besitzes von Federn geschützter Arten (§ 44 BNatSchG) gilt auch für aufgefundene Federn ohne Herkunftsnachweis.