Jagdrecht & Jagdpraxis
Weitere Gesetze für Jäger
Jagdrecht endet nicht beim Bundesjagdgesetz: In der Prüfung — und erst recht im Revier — musst du auch die angrenzenden Gesetze kennen. Die wichtigsten sind …
Jagdrecht endet nicht beim Bundesjagdgesetz: In der Prüfung — und erst recht im Revier — musst du auch die angrenzenden Gesetze kennen. Die wichtigsten sind das Strafgesetzbuch, das Tierschutzgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz und das Bundeswaldgesetz.
Jagdwilderei (§ 292 StGB)
Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet — oder eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt (z. B. Fallwild oder Abwurfstangen), sich zueignet, beschädigt oder zerstört —, begeht Jagdwilderei. Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre, etwa wenn die Tat: • gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begangen wird • zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise erfolgt • von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird
Notwehr und Notstand (§§ 32, 34 StGB)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwenden. Die Verteidigung muss das mildeste geeignete Mittel sein — der Einsatz der Jagdwaffe gegen Menschen kommt nur als allerletztes Mittel bei Gefahr für Leib und Leben in Betracht. Daneben kennt das Gesetz den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB): eine Tat zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für ein wesentlich überwiegendes Rechtsgut — etwa das Erlegen eines angreifenden Hundes zum Schutz eines Menschen.
Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
Wird jemand auf frischer Tat betroffen — etwa ein Wilderer —, darf ihn jedermann vorläufig festnehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Mehr als Festhalten bis zum Eintreffen der Polizei erlaubt § 127 StPO aber nicht.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Drei Regeln des Tierschutzgesetzes muss jeder Jäger kennen: • § 1: Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen • § 4: Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) oder sonst nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden — und nur von Personen mit den dafür notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten • § 17: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund oder mit rohen Misshandlungen quält oder tötet macht sich strafbar
Für die Jagd heißt das: sicherer erster Schuss, sofortiger Fangschuss bei krankem Wild, konsequente Nachsuche — alles andere ist nicht nur unweidmännisch, sondern kann strafbar sein.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das BNatSchG schützt wildlebende Tiere und Pflanzen über das Jagdrecht hinaus. Für besonders geschützte Arten gelten die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG: Sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beschädigt werden. Tierarten, die weder jagdbar noch besonders geschützt sind, unterliegen dem allgemeinen Schutz des § 39 BNatSchG. Bei jagdbaren Arten gehen die jagdrechtlichen Vorschriften vor — deshalb ist die saubere Artbestimmung so wichtig.
Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Nach § 14 BWaldG ist das Betreten des Waldes zur Erholung jedermann gestattet — zu Fuß grundsätzlich überall. Radfahren und Reiten sind nur auf Straßen und Wegen erlaubt. Die Länder regeln die Einzelheiten und können das Betretungsrecht einschränken (Sperrungen, Naturverjüngungen, Brandgefahr). Für Jäger wichtig: Erholungssuchende im Revier sind rechtmäßig unterwegs — die Jagd gibt kein Recht, Spaziergänger des Waldes zu verweisen.
Der Jägernotweg
Liegt ein Jagdbezirk so, dass er nicht über öffentliche Wege erreichbar ist, sehen die Landesjagdgesetze einen Jägernotweg über fremde Grundstücke vor — typischerweise mit Auflagen (Waffe ungeladen und eingehüllt zu führen, Hund an der Leine) und gegen Entschädigung. Die Festlegung trifft die Jagdbehörde.