Jagdrecht & Jagdpraxis

Sachliche Verbote und Gebote (§ 19 BJagdG)

§ 19 BJagdG enthält den Katalog der sachlichen Verbote — also der Jagdmethoden, Munitionsarten und Hilfsmittel, die bei der Jagd verboten sind. Kaum ein Para…

ca. 12 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

§ 19 BJagdG enthält den Katalog der sachlichen Verbote — also der Jagdmethoden, Munitionsarten und Hilfsmittel, die bei der Jagd verboten sind. Kaum ein Paragraph liefert mehr Prüfungsfragen. Die Länder können die Verbote erweitern oder (mit einer Ausnahme) einschränken.

Verbote bei Munition und Waffen

Verboten ist: • mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde zu schießen — auch als Fangschuss • auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) unter 1.000 Joule liegt • auf alles übrige Schalenwild und Wölfe mit Büchsenpatronen unter Kaliber 6,5 mm zu schießen; ab Kaliber 6,5 mm muss die E 100 mindestens 2.000 Joule betragen • mit halbautomatischen Langwaffen zu schießen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen • mit Pistolen und Revolvern Wild zu erlegen — Ausnahme: Bau- und Fallenjagd sowie Fangschuss mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule

[Vergleichstabelle: Mindestanforderungen an Büchsenmunition (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) Wildart~Anforderung Rehwild und Seehunde~E 100 mindestens 1.000 Joule übriges Schalenwild und Wölfe~Kaliber mindestens 6,5 mm und E 100 mindestens 2.000 Joule Kurzwaffe für Fangschuss und Bau-/Fallenjagd~Mündungsenergie mindestens 200 Joule

Das Nachtjagdverbot

Schalenwild und Federwild dürfen nicht zur Nachtzeit erlegt werden. Die Nachtzeit beginnt eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang und endet eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang.

Wichtige Ausnahmen vom Nachtjagdverbot: • Schwarzwild ist vom Nachtjagdverbot ausgenommen • ebenso Möwen, Waldschnepfen sowie Auer-, Birk- und Rackelwild

Verbotene Hilfsmittel

Beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art sind u. a. verboten: künstliche Lichtquellen, Spiegel und andere Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung, die für Schusswaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte und Elektroschockgeräte. Beim Federwild sind zusätzlich Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze und geblendete oder verstümmelte Lockvögel verboten.

Hinweis zur Nachtsichttechnik: Das Waffengesetz erlaubt Jagdscheininhabern zwar den Umgang mit Nachtsicht-Vorsatz- und -Aufsatzgeräten (§ 40 Abs. 3 WaffG) — jagdrechtlich bleibt ihre Verwendung aber nach § 19 BJagdG verboten, soweit das jeweilige Landesrecht (etwa zur Schwarzwildbejagung) keine Ausnahme zulässt.

Verbote beim Fallenfang

  • Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, sind total verboten — schon Herstellung, Feilbieten und Erwerb
  • Fanggeräte müssen entweder unversehrt fangen oder sofort töten — alles andere ist verboten
  • Saufänge sowie Fang- und Fallgruben brauchen eine behördliche Genehmigung
  • Selbstschussgeräte sind verboten

Verbotene Jagdarten

  • Lappjagd innerhalb von 300 Metern von der Bezirksgrenze
  • Treibjagd bei Mondschein
  • Hetzjagd auf Wild
  • Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr
  • Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar
  • Netzjagd auf Seehunde

Weitere sachliche Verbote

  • In Notzeiten darf Schalenwild im Umkreis von 200 Metern von Fütterungen nicht erlegt werden
  • Wild darf nicht aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen erlegt werden (Ausnahme: behördliche Erlaubnis für Körperbehinderte aus Kraftfahrzeugen)
  • Wild zu vergiften sowie vergiftete oder betäubende Köder auszulegen ist verboten
  • Belohnungen für den Abschuss oder Fang von Federwild sind verboten
  • Abwurfstangen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten gesammelt werden
  • Gefangenes oder aufgezogenes Wild darf nicht später als 4 Wochen vor Beginn der Jagd auf dieses Wild ausgesetzt werden

Beunruhigen von Wild und örtliche Verbote

Nach § 19a BJagdG ist es verboten, Wild unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten zu beunruhigen — etwa durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen. § 20 BJagdG ergänzt die örtlichen Verbote: An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

Jagd- und Schonzeiten, Elterntierschutz

Nach § 22 BJagdG werden Jagdzeiten durch Verordnung bestimmt; außerhalb der Jagdzeit ist Wild mit Schonzeit zu verschonen. Wild ohne festgesetzte Jagdzeit ist ganzjährig zu schonen. Besonders wichtig ist der Elterntierschutz (§ 22 Abs. 4): In den Setz- und Brutzeiten dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden — das gilt auch bei Wild ohne Schonzeit. Das Ausnehmen der Gelege von Federwild ist verboten.

Krankgeschossenes Wild und Wildfolge (§ 22a BJagdG)

Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist unverzüglich zu erlegen, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren — es sei denn, es genügt und ist möglich, es zu fangen und zu versorgen. Wechselt krankes Wild in einen fremden Jagdbezirk, darf die Nachsuche dort nur fortgesetzt werden, wenn mit dem dortigen Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Wildfolgevereinbarung besteht; die Einzelheiten regeln die Länder.

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