Jagdrecht & Jagdpraxis
Revier und Jagdbezirk
In Deutschland darf die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden — das ist der Kern des Reviersystems (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Es gibt genau zwei Arten von Jagdb…
In Deutschland darf die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden — das ist der Kern des Reviersystems (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Es gibt genau zwei Arten von Jagdbezirken: Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 4 BJagdG). Ihre Flächenzahlen gehören zum absoluten Prüfungsstandard.
Der Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG)
Ein Eigenjagdbezirk entsteht kraft Gesetzes, wenn zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar im Eigentum derselben Person oder Personengemeinschaft stehen. Die Länder können die Mindestgröße erhöhen; für alte Eigenjagdbezirke gilt ein Bestandsschutz, der nicht unter 70 Hektar fallen darf.
Wichtige Details: • Die Flächen müssen zusammenhängen — Wege, Wasserläufe, Triften und Eisenbahnkörper unterbrechen den Zusammenhang nicht (§ 5 Abs. 2) • Ländergrenzen unterbrechen den Zusammenhang ebenfalls nicht (§ 7 Abs. 2) • Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer — oder an seiner Stelle der Nutznießer (§ 7 Abs. 4)
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk (§ 8 BJagdG)
Alle Grundflächen einer Gemeinde oder Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Eine Teilung in mehrere Jagdbezirke ist zulässig, wenn jeder Teil mindestens 250 Hektar hat (§ 8 Abs. 3). Auch hier können die Länder höhere Mindestgrößen festsetzen.
[Vergleichstabelle: Jagdbezirke im Vergleich Merkmal~Eigenjagdbezirk~Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Rechtsgrundlage~§ 7 BJagdG~§ 8 BJagdG Mindestfläche~75 ha (Bestandsschutz ab 70 ha)~150 ha Eigentum~eine Person oder Personengemeinschaft~viele Eigentümer einer Gemeinde Jagdausübungsberechtigt~Eigentümer bzw. Nutznießer~Jagdgenossenschaft Teilung~—~jeder Teil mind. 250 ha
Die Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG)
Die Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft — eine Körperschaft, der man nicht beitreten muss und aus der man nicht austreten kann, solange man Grundeigentum im Bezirk hat. Vertreten wird sie durch den gewählten Jagdvorstand; solange keiner gewählt ist, durch den Gemeindevorstand.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft brauchen eine doppelte Mehrheit (§ 9 Abs. 3): • die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen • und zugleich die Mehrheit der dabei vertretenen Grundfläche
Die Jagdnutzung (§ 10 BJagdG)
Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Sie kann die Jagd aber auch durch angestellte Jäger für eigene Rechnung ausüben lassen oder sie mit Zustimmung der Behörde ruhen lassen. Der einzelne Jagdgenosse hat Anspruch auf seinen Anteil am Reinertrag — der Auszahlungsanspruch erlischt jedoch, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung geltend gemacht wird.
Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG)
Auf Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Befriedete Bezirke sind dem allgemeinen Jagdbetrieb entzogen — typischerweise Hofräume, Hausgärten und Friedhöfe; die Einzelheiten regeln die Länder. Eine beschränkte Jagdausübung kann dort behördlich gestattet werden (z. B. Kaninchenbejagung im Friedhof). Tiergärten fallen ganz aus dem Jagdrecht heraus.
Abrundung von Jagdbezirken (§ 5 BJagdG)
Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn das aus Gründen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. So lassen sich unpraktische Zuschnitte (z. B. schmale Zipfel) korrigieren.