Jagdrecht & Jagdpraxis

Jagdscheine

Ohne Jagdschein keine Jagd: Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Ja…

ca. 9 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Ohne Jagdschein keine Jagd: Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und ihn auf Verlangen Polizeibeamten und Jagdschutzberechtigten vorzeigen (§ 15 Abs. 1 BJagdG). Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Die Jagdscheinarten

[Vergleichstabelle: Jagdscheinarten nach §§ 15 und 16 BJagdG Art~Gültigkeit~Besonderheit Jahresjagdschein~1 bis höchstens 3 Jagdjahre~Standardfall — Voraussetzung für Pachtfähigkeit und Waffenerwerb Tagesjagdschein~14 aufeinanderfolgende Tage~z. B. für Gastjäger Jugendjagdschein~16 bis 17 Jahre~nur in Begleitung — keine Gesellschaftsjagden Falknerjagdschein~wie Jahres- oder Tagesjagdschein~zusätzlich Falknerprüfung — nur Beizjagd

Die Jägerprüfung

Die erste Erteilung eines Jagdscheins setzt die bestandene Jägerprüfung voraus (§ 15 Abs. 5 BJagdG). Sie besteht aus drei Teilen: • schriftliche Prüfung • mündlich-praktische Prüfung • Schießprüfung

Mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung können nicht durch Leistungen in den anderen Teilen ausgeglichen werden. Für die Beizjagd mit Greifen und Falken ist der Falknerjagdschein erforderlich, der zusätzlich eine Falknerprüfung voraussetzt (§ 15 Abs. 7).

Der Jugendjagdschein (§ 16 BJagdG)

Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht volljährig ist, kann einen Jugendjagdschein erhalten. Dafür gelten zwei wichtige Einschränkungen: • Jagdausübung nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson • keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden

Versagung des Jagdscheins (§ 17 BJagdG)

Der Jagdschein muss versagt werden (zwingende Versagungsgründe): • Personen unter 16 Jahren • Personen ohne die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung • während einer Entziehung oder Sperrfrist • ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung: mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden

Der Jagdschein kann versagt werden (Ermessen), u. a. bei Personen unter 18 Jahren oder bei Personen, die noch keine drei Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, sowie bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Weidgerechtigkeit.

Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn jemand wegen eines Verbrechens oder einschlägiger Vergehen (u. a. gegen jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder waffenrechtliche Vorschriften) zu Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen — oder mindestens zweimal zu geringeren Geldstrafen — verurteilt wurde und seit Rechtskraft noch keine fünf Jahre vergangen sind (§ 17 Abs. 4). Die Jagdbehörde holt zudem bei der Waffenbehörde Auskunft über Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6 WaffG ein.

Einziehung des Jagdscheins (§ 18 BJagdG)

Treten Versagungsgründe nachträglich ein oder werden sie nachträglich bekannt, ist der Jagdschein bei zwingenden Versagungsgründen für ungültig zu erklären und einzuziehen; bei Ermessensgründen kann die Behörde so verfahren. Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung kann festgesetzt werden. Gebühren werden nicht erstattet.

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