Jagdrecht & Jagdpraxis
Jagdschutz
Der Jagdschutz ist die Schutzfunktion des Jagdrechts: Er sichert den Wildbestand und die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften im Revier. Seine Grundla…
Der Jagdschutz ist die Schutzfunktion des Jagdrechts: Er sichert den Wildbestand und die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften im Revier. Seine Grundlagen stehen in §§ 23 und 25 BJagdG; die Befugnisse im Einzelnen regeln die Länder.
Was umfasst der Jagdschutz? (§ 23 BJagdG)
Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor: • Wilderern • Futternot • Wildseuchen • wildernden Hunden und wildernden Katzen
Außerdem gehört die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften dazu.
Wer übt den Jagdschutz aus? (§ 25 BJagdG)
Der Jagdschutz obliegt neben den zuständigen öffentlichen Stellen: • dem Jagdausübungsberechtigten — sofern er einen Jagdschein besitzt • den behördlich bestätigten Jagdaufsehern
Bestätigte Jagdaufseher, die Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind, haben innerhalb ihres Bezirks die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 25 Abs. 2 BJagdG).
Befugnisse gegenüber Personen
Die konkreten Befugnisse der Jagdschutzberechtigten regeln die Landesjagdgesetze. Typisch sind: Personen anhalten, ihre Personalien feststellen, gewilderte Tiere und verbotene Jagdgeräte abnehmen. Unabhängig davon gelten die allgemeinen Rechte: Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB) sowie die vorläufige Festnahme auf frischer Tat (§ 127 StPO), wenn der Täter flüchtig ist oder seine Identität nicht feststeht.
Dabei gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Schusswaffengebrauch gegen Menschen ist durch den Jagdschutz niemals gedeckt.
Wildernde Hunde und Katzen
Wann ein Hund oder eine Katze als wildernd gilt und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sie getötet werden dürfen, regeln die Länder unterschiedlich — teils mit Mindestentfernungen der Katze zum nächsten Haus, teils mit behördlichen Genehmigungsvorbehalten für Hunde, teils mit vollständigen Tötungsverboten. Ausgenommen sind regelmäßig Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunde in ihrem Einsatz.