Jagdrecht & Jagdpraxis
Jagdpacht und Jagderlaubnis
Die meisten Jägerinnen und Jäger üben die Jagd nicht im eigenen Revier aus, sondern als Pächter oder mit einer Jagderlaubnis. Die Regeln der Jagdpacht stehen…
Die meisten Jägerinnen und Jäger üben die Jagd nicht im eigenen Revier aus, sondern als Pächter oder mit einer Jagderlaubnis. Die Regeln der Jagdpacht stehen in § 11 BJagdG — und ihre Zahlen (9 Jahre, 3 Jahre, 1.000 Hektar) gehören zu den am häufigsten geprüften Fakten des Jagdrechts.
Grundsatz: Verpachtung nur als Ganzes
Das Jagdausübungsrecht kann nur in seiner Gesamtheit verpachtet werden (§ 11 Abs. 1 BJagdG). Ein Teil davon darf sich der Verpächter allerdings vorbehalten, wenn er sich auf eine bestimmte Wildart bezieht (z. B. die Bejagung des Rehwilds bleibt beim Verpächter).
Formvorschriften und Pachtdauer
Für den Jagdpachtvertrag gilt (§ 11 Abs. 4 BJagdG): • Der Vertrag bedarf der Schriftform • Die Pachtdauer soll mindestens 9 Jahre betragen — die Länder können die Mindestdauer erhöhen • Die Pachtzeit soll mit dem Jagdjahr zusammenfallen: Das Jagdjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März • Ein laufender Vertrag kann auch um einen kürzeren Zeitraum verlängert werden
Wer darf pachten? Die Pachtfähigkeit
Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und vorher bereits drei Jahre lang einen solchen in Deutschland besessen hat (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Der frische Jungjäger kann also sofort jagen — aber erst nach drei Jahren Jagdscheinbesitz selbst ein Revier pachten.
Die Pachthöchstfläche
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Jagdausübung zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar betragen (§ 11 Abs. 3 BJagdG). Bereits gepachtete und eigene Flächen werden angerechnet. Die Länder können abweichende Regelungen treffen.
Nichtigkeit des Pachtvertrags
Ein Jagdpachtvertrag ist nichtig, wenn er bei Abschluss gegen die gesetzlichen Anforderungen verstößt — etwa fehlende Schriftform, Überschreitung der Höchstfläche, Unterschreitung der Mindestpachtdauer oder fehlende Pachtfähigkeit des Pächters (§ 11 Abs. 6 BJagdG). Wer aufgrund eines nichtigen Vertrags jagt, jagt ohne Jagdausübungsrecht — und begeht damit Jagdwilderei (§ 292 StGB).
Die Anzeigepflicht (§ 12 BJagdG)
Der Jagdpachtvertrag muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn er gegen die Vorschriften verstößt. Vor Ablauf dieser Frist darf der Pächter die Jagd nicht ausüben.
Die Jagderlaubnis (Begehungsschein)
Neben der Pacht gibt es die Jagderlaubnis: Der Jagdausübungsberechtigte gestattet einem Dritten die Mitjagd in seinem Revier — unentgeltlich oder entgeltlich, beschränkt oder unbeschränkt. Üblich sind Begehungsscheine für einzelne Jäger. Für die entgeltliche Jagderlaubnis gelten die Flächengrenzen der Pacht entsprechend (§ 11 Abs. 6). Der Jagdgast braucht selbstverständlich einen gültigen Jagdschein.