Jagdrecht & Jagdpraxis

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

Die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) ergänzt das Bundesjagdgesetz um Besitz- und Vermarktungsverbote für besonders schutzbedürftige Wildarten. Ihr Ziel…

ca. 6 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) ergänzt das Bundesjagdgesetz um Besitz- und Vermarktungsverbote für besonders schutzbedürftige Wildarten. Ihr Ziel: Der Handel soll keinen Anreiz schaffen, seltene Arten zu bejagen oder ihre Nester zu plündern.

Wofür gilt die Verordnung?

Die BWildSchV gilt für Tiere der in ihren Anlagen aufgeführten Arten — und zwar umfassend: für lebende und tote Tiere, erkennbare Teile von ihnen, daraus gewonnene Erzeugnisse sowie für Eier, Entwicklungsformen und Nester (§ 1).

Die Verbote (§ 2)

Die Verordnung arbeitet mit zwei Verbotstypen, die in den Anlagen artenbezogen kombiniert werden: • Besitzverbot — die Tiere dürfen nicht in Besitz oder Gewahrsam genommen werden • Vermarktungsverbot — gewerbsmäßiger Ankauf, Verkauf und Tausch sind verboten

Betroffen sind u. a. Wisent, Auer-, Birk- und Haselwild, Alpenschneehuhn, Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Seehund sowie zahlreiche Federwildarten von der Wachtel über Säger bis zu vielen Möwenarten.

Die wichtigste Ausnahme für Jäger

Die Verbote gelten nicht für Tiere, an denen im Rahmen der rechtmäßigen Jagdausübung Eigentum erworben wurde (Stichtag: nach dem 8. November 1985). Aber: Auch dann dürfen diese Tiere grundsätzlich nicht entgeltlich an Dritte abgegeben werden.

Von diesem Vermarktungsverbot wiederum ausgenommen sind: • die Arten der Anlage 2 — sie dürfen vermarktet werden: u. a. Rebhuhn, Fasan, Ringeltaube, Graugans, Stock-, Pfeif-, Krick-, Spieß- und Tafelente sowie Blässhuhn • die Arten der Anlage 3 — nicht gewerbsmäßige Abgabe erlaubt: Blässgans, Reiherente, Waldschnepfe

Greifvogelhaltung und Falknerei (§ 3)

Wer Greife oder Falken hält, muss Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins sein. Gehalten werden dürfen insgesamt nicht mehr als zwei Exemplare — und nur der Arten Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke. Die Vögel sind dauerhaft zu kennzeichnen, und der Bestand sowie Zu- und Abgänge sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Pflichten für Präparatoren (§ 4)

Wer gewerbsmäßig Tiere der geschützten Arten präpariert oder mit ihnen handelt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen, Eintragungen täglich vornehmen und das Buch fünf Jahre aufbewahren.

Sanktionen

Verstöße gegen die Besitz- und Vermarktungsverbote sind über das Bundesjagdgesetz strafbewehrt (gewerbsmäßiger Handel als Straftat) bzw. als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.

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