Jagdrecht & Jagdpraxis

Einführung in das Jagdrecht

Das Jagdrecht gehört in jedem Bundesland zu den prüfungsstärksten Sachgebieten. Wer die Systematik einmal verstanden hat, kann sich viele Detailfragen logisc…

ca. 10 Min. Aktualisiert am 10.6.2026 Redaktion & Prüfung

Das Jagdrecht gehört in jedem Bundesland zu den prüfungsstärksten Sachgebieten. Wer die Systematik einmal verstanden hat, kann sich viele Detailfragen logisch herleiten. Dieser Artikel legt das Fundament: Was ist das Jagdrecht, wer hat es, welche Rechtsquellen gelten — und welche Tierarten unterliegen ihm überhaupt?

Was ist das Jagdrecht?

Nach § 1 Abs. 1 BJagdG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege untrennbar verbunden.

Das Jagdrecht hat also drei Bestandteile: • Hegerecht und Hegepflicht — der Wildbestand muss aktiv betreut werden • Jagdausübungsrecht — die eigentliche Jagd • Aneignungsrecht — das Recht, sich Wild und bestimmte Teile anzueignen

Wem steht das Jagdrecht zu?

Nach § 3 BJagdG steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und kann nicht als selbständiges Recht übertragen werden. Ausgeübt werden darf die Jagd aber nur in Jagdbezirken (§ 3 Abs. 3) — deshalb spricht man vom deutschen Reviersystem.

Die Hege

§ 1 Abs. 2 BJagdG nennt das Ziel der Hege: die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Dabei sollen Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung — insbesondere Wildschäden — möglichst vermieden werden.

Die Jagd ist außerdem nach den Grundsätzen der deutschen Weidgerechtigkeit auszuüben (§ 1 Abs. 3). Darunter versteht man die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln fairen, tierschutzgerechten und rücksichtsvollen Jagens.

Was bedeutet Jagdausübung?

§ 1 Abs. 4 BJagdG definiert die Jagdausübung abschließend mit vier Tätigkeiten: • Aufsuchen • Nachstellen • Erlegen • Fangen von Wild

Das Aneignungsrecht

Das Aneignungsrecht erstreckt sich nach § 1 Abs. 5 BJagdG auch auf krankes und verendetes Wild (Fallwild), auf Abwurfstangen sowie auf die Eier des Federwildes. Wer ohne Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Abwurfstangen sammelt, verstößt gegen § 19 BJagdG — und macht sich bei Zueignung von Wild der Jagdwilderei (§ 292 StGB) strafbar.

Rechtsquellen des Jagdrechts

Das deutsche Jagdrecht ist mehrstufig aufgebaut: • Bundesrecht: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV), Verordnung über die Jagdzeiten • Landesrecht: 16 Landesjagdgesetze mit eigenen Verordnungen (z. B. Landesjagdzeiten) • Daneben gelten u. a. Waffengesetz (WaffG), Tierschutzgesetz (TierSchG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Seit der Föderalismusreform 2006 können die Länder in weiten Teilen vom Bundesjagdgesetz abweichen. Deshalb gilt: Für deine Prüfung zählt immer die Regelung deines Bundeslandes, wo sie vom Bund abweicht.

Welche Tiere unterliegen dem Jagdrecht?

§ 2 BJagdG zählt die Tierarten abschließend auf und unterscheidet Haarwild und Federwild. Zum Haarwild gehören u. a. Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild, Feldhase, Wildkaninchen, Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Dachs, Wildkatze, Luchs, Fischotter, Seehund — und seit der Novelle auch der Wolf. Zum Federwild gehören u. a. Rebhuhn, Fasan, Wildtauben, Wildgänse, Wildenten, Waldschnepfe, Blässhuhn, Möwen, Greife, Falken und der Kolkrabe. Die Länder können weitere Arten bestimmen (§ 2 Abs. 2).

Schalenwild, Hochwild und Niederwild

§ 2 Abs. 3 und 4 BJagdG definieren drei prüfungsrelevante Begriffe:

[Vergleichstabelle: Wildkategorien nach § 2 BJagdG Kategorie~Definition~Beispiele Schalenwild~Wild mit Schalen (Paarhufer)~Wisent- Elch- Rot- Dam- Sika- Reh- Gams- Stein- Muffel- und Schwarzwild Hochwild~Schalenwild außer Rehwild + Auerwild + Stein- und Seeadler~Rotwild und Schwarzwild Niederwild~alles übrige Wild — auch Rehwild~Rehwild und Feldhase und Fuchs und Fasan

Die Jagdbehörden

Der Vollzug des Jagdrechts liegt bei den Jagdbehörden der Länder. Üblich ist ein dreistufiger Aufbau: oberste Jagdbehörde (Ministerium), obere Jagdbehörde (Mittelbehörde, nicht in allen Ländern) und untere Jagdbehörde (Kreis bzw. kreisfreie Stadt). Im Alltag — Jagdschein, Abschussplan, Jagdpachtanzeige — ist fast immer die untere Jagdbehörde zuständig. Daneben wirken Jagdbeiräte beratend mit (§ 37 BJagdG).

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