Jägerprüfung Thüringen · Sachgebiet th_sg4 · Frage 55
Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?
Antwortmöglichkeiten
- A1. April und 1. November.
- B1. April und 1. November.
- C1. Mai und 1. Oktober.✓ richtig
- DSpätestens eine Woche nach Kenntnisnahme.
- E1. Januar und 1. Juli.
- F15. Mai und 15. Oktober.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
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