Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg4 · Frage 340
Wer beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagd?
Antwortmöglichkeiten
- ADer Jagdgenossenschaftsvorsitze nde.
- BDie Jagdgenossenschaftsversam mlung.✓ richtig
- CDer Vorstand der Jagdgenossenschaft.
- DDie Jäger, die in dem Jagdbezirk jagen dürfen.
- EDer Jagdbeirat.
- FDie untere Jagdbehörde.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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