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Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg4 · Frage 288

Welche Aussage ist falsch?

Antwortmöglichkeiten

  1. AHat der Jagdpächter zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein, so hat er dies der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
  2. BDer Jagdpächter hat zu Beginn des Jagdjahres der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde einen gültigen Jagdschein nachzuweisen.✓ richtig
  3. CDie Jagdbehörde kann den Jagdpächter auffordern nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist.
  4. DHat der Jagdpächter in Folge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstands keinen gültigen Jagdschein, so hat er, sofern keine Mitpächter vorhanden sind, der für seinen Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person als Jagdausübungsberechtigten zu benennen.
  5. EJagdausübungsberechtigte und Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis sind verpflichtet, unverzüglich die Fläche, auf der sie zur Jagd berechtigt sind, in den Jagdschein eintragen zu lassen.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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