Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg4 · Frage 179
Wer ist, wenn keine gesonderte privatrechtliche Wildfolge vereinbart ist, berechtigt, sich krankgeschossenes, über die Jagdgrenze gewechseltes und im Nachbarjagdbezirk verendetes Schalenwild anzueignen?
Antwortmöglichkeiten
- ADer Erleger.
- BDer Jagdpächter des Nachbarjagdbezirkes.✓ richtig
- CDie Hegegemeinschaft.
- DDer Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks, von dem aus das Stück Schalenwild beschossen wurde.
- EDer Jagdvorstand.
- FDer Jagdaufseher.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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