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Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg4 · Frage 135

Wie hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk mit Fallwild zu verfahren, welches dem Jagdrecht unterliegt?

Antwortmöglichkeiten

  1. AFallwild muss generell in die Streckenliste eingetragen werden.
  2. BFallwild ist immer in einer Tierkörperbeseitigungsanlag e zu entsorgen, um einer Verbreitung möglicher Krankheiten entgegenzuwirken.
  3. CFallwildverluste, die nach Erfüllung des Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jahres anzurechnen.✓ richtig
  4. DFallwild kann grundsätzlich in der Natur verbleiben. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch das Recht zur Aneignung.✓ richtig
  5. EDer Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht zur Aneignung und Entsorgung von Fallwild.
  6. FFallwild muss immer von einem Tierarzt zur genauen Todesursache untersucht werden.

Lösung

Antworten C, D sind korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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