Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg4 · Frage 135
Wie hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk mit Fallwild zu verfahren, welches dem Jagdrecht unterliegt?
Antwortmöglichkeiten
- AFallwild muss generell in die Streckenliste eingetragen werden.
- BFallwild ist immer in einer Tierkörperbeseitigungsanlag e zu entsorgen, um einer Verbreitung möglicher Krankheiten entgegenzuwirken.
- CFallwildverluste, die nach Erfüllung des Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jahres anzurechnen.✓ richtig
- DFallwild kann grundsätzlich in der Natur verbleiben. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch das Recht zur Aneignung.✓ richtig
- EDer Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht zur Aneignung und Entsorgung von Fallwild.
- FFallwild muss immer von einem Tierarzt zur genauen Todesursache untersucht werden.
Lösung
Antworten C, D sind korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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