Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg4 · Frage 106
Ist ein Jagdausübender berechtigt, einem Stück Wild, das krankgeschossen in den benachbarten Jagdbezirk wechselt und in Sicht- und Schussweite verbleibt, den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen?
Antwortmöglichkeiten
- AJa, die Berechtigung ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz (Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden von Wirbeltieren).
- BNein, Fangschüsse über Jagdbezirksgrenzen hinweg dürfen nur bestätigte Schweißhundeführer antragen.
- CNur wenn zwischen den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke eine schriftliche Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde.
- DNein, Fangschüsse dürfen nur durch Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdbezirks angetragen werden.
- EJa, die Berechtigung dazu ist im Rahmen der Wildfolge im Thüringer Jagdgesetz geregelt.✓ richtig
Lösung
Antwort E ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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