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Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg3 · Frage 313

Was versteht man nach waffenrechtlicher Definition unter "Erwerb von Waffen"?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADen Waffenkauf beim Büchsenmacher.
  2. BDie Einräumung der tatsächlichen Gewalt.
  3. CDie Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
  4. DDie Erlangung der tatsächlichen Gewalt.✓ richtig

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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