Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg3 · Frage 160
Welche Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?
Antwortmöglichkeiten
- ADer Transport von Waffen zum Büchsenmacher ist nur in einem abgeschlossenen Waffenbehältnis (z. B. Futteral) zulässig.✓ richtig
- BInhaber eines Jugendjagdscheins dürfen eine unbegrenzte Anzahl an Schusswaffen erwerben.
- CFür die Aufbewahrung von Doppelflinte, Repetierbüchse und zugehöriger Munition ist ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss ausreichend.
- DDie Aufbewahrung eines Drillings, eines Revolvers und der jeweils zugehörigen Munition ist in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet zulässig.✓ richtig
- EEs ist unzulässig, Bargeld und Schmuck gemeinsam mit fünf Jagd-Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet, aufzubewahren.
Lösung
Antworten A, D sind korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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