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Jägerprüfung Sachsen-Anhalt · Sachgebiet st_sg3 · Frage 160

Welche Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften sind richtig?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADer Transport von Waffen zum Büchsenmacher ist nur in einem abgeschlossenen Waffenbehältnis (z. B. Futteral) zulässig.✓ richtig
  2. BInhaber eines Jugendjagdscheins dürfen eine unbegrenzte Anzahl an Schusswaffen erwerben.
  3. CFür die Aufbewahrung von Doppelflinte, Repetierbüchse und zugehöriger Munition ist ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss ausreichend.
  4. DDie Aufbewahrung eines Drillings, eines Revolvers und der jeweils zugehörigen Munition ist in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet zulässig.✓ richtig
  5. EEs ist unzulässig, Bargeld und Schmuck gemeinsam mit fünf Jagd-Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet, aufzubewahren.

Lösung

Antworten A, D sind korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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