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Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 340

Wer beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagd?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADer Jagdgenossenschaftsvorsitze nde.
  2. BDie Jagdgenossenschaftsversam mlung.✓ richtig
  3. CDer Vorstand der Jagdgenossenschaft.
  4. DDie Jäger, die in dem Jagdbezirk jagen dürfen.
  5. EDer Jagdbeirat.
  6. FDie untere Jagdbehörde.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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