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Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 338

Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Antwortmöglichkeiten

  1. AJa, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.✓ richtig
  2. BJa, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden.
  3. CJa, wenn es keinen Jagdpächter gibt.
  4. DNein.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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