Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 338
Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?
Antwortmöglichkeiten
- AJa, aber nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde.✓ richtig
- BJa, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden.
- CJa, wenn es keinen Jagdpächter gibt.
- DNein.
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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