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Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 290

Herr K. besitzt einen Jagderlaubnisschein für den Jagdbezirk M. und sitzt nachts auf Sauen an. Durch sein Versehen löst sich ein Schuss so nahe an seinem Ohr, dass er seitdem einen Gehörschaden hat. Was ist zutreffend?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADie Berufsgenossenschaft haftet nur für Sachschäden.
  2. BDie Berufsgenossenschaft ist hier für den Körperschaden eintrittspflichtig.
  3. CDie Berufsgenossenschaft muss Herrn K. eine Rente zahlen.
  4. DDie Berufsgenossenschaft ist hier nur deswegen eintrittspflichtig, weil der jagende Jagderlaubnisscheininhaber - unfallversicherungsrechtlich - wie der Pächter zu behandeln ist.
  5. EEin Jagderlaubnisscheininhaber ist während der Jagdausübung nicht mitversicherte Person der Berufsgenossenschaft.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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