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Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 258

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd jagdrechtlich verboten?

Antwortmöglichkeiten

  1. AAuf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind.
  2. BAuf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.✓ richtig
  3. CAuf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind.
  4. DAuf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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