Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 171
Handelt ein Jäger rechtswidrig, wenn er in der von der unteren Jagdbehörde bestätigten Notzeit ein Reh in 150 Meter Entfernung von einer der unteren Jagdbehörde angezeigten Fütterung erlegt?
Antwortmöglichkeiten
- ANein, ein Reh darf innerhalb von 150 Meter um die Fütterung geschossen werden.
- BNein, an Fütterungen darf Wild generell erlegt werden.
- CJa, wenn die Notzeit für ein Gebiet festgestellt oder bestätigt worden ist, ruht die Jagd auf sämtliches Wild.✓ richtig
- DJa, aber nur, wenn der Abschussplan bereits erfüllt ist.
- EJa, rechtmäßig wäre die Erlegung nur ab einer Entfernung von mindestens 200 Meter gewesen.
Lösung
Antwort C ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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