Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 127
Wann muss Wild der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden?
Antwortmöglichkeiten
- AWenn das Wild vor der Schussabgabe gesundheitlich bedenkliche Merkmale zeigte oder das Wild nach der Erlegung gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist, die den Verzehr durch den Menschen nicht zulassen.✓ richtig
- BWenn Wild zum Eigenverbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen an Privatpersonen vorgesehen ist und keine bedenklichen Merkmale aufweist.
- CWenn das Wild unschädlich beseitigt werden soll.
- DImmer, wenn der Erleger keine kundige Person im Sinne des Lebensmittelrechts ist.
- EGenerell, wenn die Abgabe von mehr als der kleinen Menge selbst erlegten Wildes aus dem (eigenen) zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb erfolgen soll.✓ richtig
Lösung
Antworten A, E sind korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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