Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 126
Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Antwortmöglichkeiten
- ADen nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch.✓ richtig
- BNur das Gescheide.
- CNur den nicht zerwirkten Wildkörper.
- DNur alle Organe mit bedenklichen Merkmalen.
- ENur das große Gescheide sowie den nicht zerwirkten Wildkörper.
- FNur das Haupt.
Lösung
Antwort A ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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