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Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 106

Ist ein Jagdausübender berechtigt, einem Stück Wild, das krankgeschossen in den benachbarten Jagdbezirk wechselt und in Sicht- und Schussweite verbleibt, den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen?

Antwortmöglichkeiten

  1. AJa, die Berechtigung ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz (Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden von Wirbeltieren).
  2. BNein, Fangschüsse über Jagdbezirksgrenzen hinweg dürfen nur bestätigte Schweißhundeführer antragen.
  3. CNur wenn zwischen den Jagdausübungsberechtigten der benachbarten Jagdbezirke eine schriftliche Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde.
  4. DNein, Fangschüsse dürfen nur durch Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdbezirks angetragen werden.
  5. EJa, die Berechtigung dazu ist im Rahmen der Wildfolge im Thüringer Jagdgesetz geregelt.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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