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Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg4 · Frage 55

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Antwortmöglichkeiten

  1. A1. April und 1. November.
  2. B1. April und 1. November.
  3. C1. Mai und 1. Oktober.✓ richtig
  4. DSpätestens eine Woche nach Kenntnisnahme.
  5. E1. Januar und 1. Juli.
  6. F15. Mai und 15. Oktober.

Lösung

Antwort C ist korrekt.

Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)

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