Jägerprüfung Sachsen · Sachgebiet sn_sg3 · Frage 313
Was versteht man nach waffenrechtlicher Definition unter "Erwerb von Waffen"?
Antwortmöglichkeiten
- ADen Waffenkauf beim Büchsenmacher.
- BDie Einräumung der tatsächlichen Gewalt.
- CDie Ausübung der tatsächlichen Gewalt.
- DDie Erlangung der tatsächlichen Gewalt.✓ richtig
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Übernommen aus TH-Katalog (geografisch/rechtlich nahester verfügbarer)
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