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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg5 · Frage 193

Wobei handelt es sich um kein „sachliches Verbot“ nach § 19 BJG? Es ist verboten,

Antwortmöglichkeiten

  1. ASchlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwer- ben oder aufzustellen;
  2. BZielfernrohre mit Leuchtabsehen zum Erlegen von Schwarzwild in der Vollmondnacht zu verwenden;✓ richtig
  3. Cmit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
  4. Dauf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Ge- schosse mindestens 200 J beträgt;
  5. ESchalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; ...; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackel- wild.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Waffen und Schießen #193

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