Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 112
Kirrungen dienen dem Anlocken und Erlegen von Wild und damit der Wildscha- densverhütung, Welche Aussage ist im Saarland falsch?
Antwortmöglichkeiten
- ADie Kirrung von Rehwild mit Trester aus heimischen Früchten ist in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember unter besonderen Maßgaben zulässig;
- BKirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind Fütterungen und damit verboten;✓ richtig
- Cdie Kirrung von Schwarzwild ist zulässig, wenn im Jagdbezirk für die ersten angefange- nen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet wird;
- Dals Kirrmittel darf für Schwarzwild ausschließlich Getreide einschließlich Mais und hei- mische Früchte in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden;
- Eje Kirrstelle darf beim Rehwild nicht mehr als zwei Liter Trester und bei Schwarzwild nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht werden.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #32
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