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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 112

Kirrungen dienen dem Anlocken und Erlegen von Wild und damit der Wildscha- densverhütung, Welche Aussage ist im Saarland falsch?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADie Kirrung von Rehwild mit Trester aus heimischen Früchten ist in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember unter besonderen Maßgaben zulässig;
  2. BKirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind Fütterungen und damit verboten;✓ richtig
  3. Cdie Kirrung von Schwarzwild ist zulässig, wenn im Jagdbezirk für die ersten angefange- nen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet wird;
  4. Dals Kirrmittel darf für Schwarzwild ausschließlich Getreide einschließlich Mais und hei- mische Früchte in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden;
  5. Eje Kirrstelle darf beim Rehwild nicht mehr als zwei Liter Trester und bei Schwarzwild nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht werden.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #32

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