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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 108

Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark ge- schädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abge- schaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Ge- schädigten den Wildschaden zu ersetzen?

Antwortmöglichkeiten

  1. AIn einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft;
  2. Bin einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer;
  3. Cder Jagdpächter, der den Ersatz der Wildschäden übernommen hat;
  4. Dda der Geschädigte die Maßnahme zur Wildschadensabwehr unwirksam gemacht hatte, ist kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden gegeben;✓ richtig
  5. Esofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen.

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #28

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