Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 108
Ein Maisfeld wird trotz der vom Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Maßnahme (Elektrozaun) durch Schwarzwild stark ge- schädigt, weil der Geschädigte bei einer Begehung des Maisfeldes den Strom abge- schaltet und vergessen hatte, wieder einzuschalten; wer ist verpflichtet, dem Ge- schädigten den Wildschaden zu ersetzen?
Antwortmöglichkeiten
- AIn einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft;
- Bin einem Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer;
- Cder Jagdpächter, der den Ersatz der Wildschäden übernommen hat;
- Dda der Geschädigte die Maßnahme zur Wildschadensabwehr unwirksam gemacht hatte, ist kein Anspruch auf Ersatz von Wildschäden gegeben;✓ richtig
- Esofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen.
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #28
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