Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 97
Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 33 Abs. 1 des Bundes- jagdgesetzes verboten?
Antwortmöglichkeiten
- AAuf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind;
- Bauf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind;✓ richtig
- Cauf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind;
- Dauf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind;
- Eauf frisch bestellten Feldern.
Lösung
Antwort B ist korrekt.
Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #17
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