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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 97

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd nach § 33 Abs. 1 des Bundes- jagdgesetzes verboten?

Antwortmöglichkeiten

  1. AAuf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind;
  2. Bauf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind;✓ richtig
  3. Cauf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind;
  4. Dauf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind;
  5. Eauf frisch bestellten Feldern.

Lösung

Antwort B ist korrekt.

Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #17

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