Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 88
Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen?
Antwortmöglichkeiten
- ADa nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu pflegen ist, darf das Wild nicht von den Grundstücken abgehalten oder verscheucht wer- den;
- Bwenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat, darf der Ei- gentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes das Wild nicht von den Grundstücken verscheuchen oder abhalten;
- Cdie Grundstücke, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, müssen jederzeit uneingeschränkt für das Wild zugänglich sein;
- Dder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen;✓ richtig
- Ees ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes verboten, Wild in seinen Äsungsstätten zu stören.
Lösung
Antwort D ist korrekt.
Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #8
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