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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 88

Ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADa nach dem Bundesnaturschutzgesetz die Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und zu pflegen ist, darf das Wild nicht von den Grundstücken abgehalten oder verscheucht wer- den;
  2. Bwenn der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat, darf der Ei- gentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes das Wild nicht von den Grundstücken verscheuchen oder abhalten;
  3. Cdie Grundstücke, die einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert sind, müssen jederzeit uneingeschränkt für das Wild zugänglich sein;
  4. Dder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist berechtigt, das Wild zur Vermeidung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen;✓ richtig
  5. Ees ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes verboten, Wild in seinen Äsungsstätten zu stören.

Lösung

Antwort D ist korrekt.

Wildhege und Naturschutz › Wildschadensverhütung #8

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