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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 63

Die sogenannte Landwirtschaftsklausel wurde in § 5 des Bundesnaturschutzgeset- zes neu gefasst. Absatz 1 lautet:

Antwortmöglichkeiten

  1. ABei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeu- tung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen;✓ richtig
  2. Bdie ordnungsgemäße Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes;
  3. Cdie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ist nur dann erlaubt, wenn mindestens 10 % der jeweiligen Betriebsfläche nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet wird;
  4. Ddie Land-, Forst und Fischereiwirtschaft unterliegt nicht den Vorschriften des Gesetzes;
  5. EMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege müssen so durchgeführt wer- den, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirt- schaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Lösung

Antwort A ist korrekt.

Wildhege und Naturschutz › Naturschutz und Landschaftspflege #23

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