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Jägerprüfung Saarland · Sachgebiet sl_sg4 · Frage 48

Welche Aussage über die Erholung in der freien Landschaft gem. Naturschutz- recht bzw. über das Betreten des Waldes gem. Landeswaldgesetz ist falsch?

Antwortmöglichkeiten

  1. ADas Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist jedermann auf eigene Gefahr gestattet;
  2. BDas Betreten des Waldes in der Form von Reiten, Radfahren, und Fahren mit Kranken- fahrstühlen ist nur auf Wegen und Straßen gestattet;
  3. CWege im Sinne des Waldgesetzes sind dauerhaft angelegte forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege;
  4. DLandwirtschaftliche Flächen einschließlich Sonderkulturen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden;
  5. Edie Gemeinde hat keine Möglichkeiten, das Betreten der freien Landschaft in ihrem Ge- biet einzuschränken.✓ richtig

Lösung

Antwort E ist korrekt.

Wildhege und Naturschutz › Naturschutz und Landschaftspflege #8

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